Jagdzeiten
Vom 1. Mai bis 31. Dezember ist die nachhaltige Bejagung des Rehbockes erlaubt. In dieser Zeit dürfen auch das Schmalreh und die Galtgeiss bejagt werden.
Ab 1. September sind männliche wie weibliche Rehe "offen" und dürfen bis 31. Dezember nach waidmännischen Grundsätzen erlegt werden.
Gemäss § 15 Abs. 1 der Jagdverordnung des Kantons Aargau sind Bewegungsjagden (Treib- und Drückjagden) vom 1. Oktober bis 31. Dezember, für die Jagd auf Wildschweine bis 31. Januar erlaubt.
Die Verwendung von spur- und fährtenlauten Stöberhunden ist gemäss § 17 Abs. 3 der Jagdverordnung des Kantons Aargau ebenfalls vom 1. Oktober bis 31. Dezember erlaubt.
Somit sind die Mitglieder der Jagdgesellschaft das ganze Jahr im Revier anzutreffen.
Wie viele Rehe erlegt werden sollen, wird in Absprache mit dem Forstrevier und dem Kanton jedes Jahr aufgrund der Wildzählungen und dem Ausmass der Wildschäden festgelegt.
Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli
Jeweils vom 1. April bis zum 31. Juli gilt im Wald und am Waldrand für Hunde Leinenpflicht. Dies, um die Brut- und Setzzeit der Wildtiere nicht zu stören.
Rechtliche Grundlage: § 21 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau